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Geltung
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden
AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte
zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise
auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne
des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden,
geltend sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden
Bestimmungen widersprechen.
- Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte
und Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber
und Auftragnehmer, etwa nicht nur für das erste
Rechtsgeschäft, sondern wird die Anwendung
der AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge
sowie weitere Geschäfte ausdrücklich
vereinbart.
- Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen
der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird
diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.
Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur
aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird
ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber
schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur
soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht
kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben
nebeneinander bestehen.
- Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss
die Möglichkeit hatte vom Inhalt der AGB
Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden
ist.
- Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls
nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten,
dass Nebenabreden nicht bestehen.
- Angebote, Vertragsabschlus
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und
unverbindlich
- Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt
der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung
oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder
durch Erbringung der Leistung an.
- Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial,
Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten
Informationen über die Leistungen und Produkte
des Auftragnehmers sind unverbindlich, soweit diese
nicht ausdrücklich als schriftlich zum Vertragsinhalt
erklärt werden.
- Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich
ohne Gewähr für die Vollständigkeit
und Richtigkeit erstellt
- Liefer-/Leistungsfristen
- Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche
in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag
schriftlich vereinbart wurden
- Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen
auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung
des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist
um einen angemessenen Zeitraum.
- Mangels abweichender
Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens
mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a)
Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden
technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung
oder Sicherheitsleistung erhält.
- Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung
seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren
oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen,
wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen
und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik,
Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der
Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so
verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem
Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim
Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten
oder Subunternehmer eintreten.
- Wird
die Vertragserfüllung durch nicht vom Auftragnehmer
zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist der
Auftragnehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen
frei.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil-
oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand
spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen
- Entgelt/Preise
- Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt
oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht
ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann
der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das
seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt
entspricht.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres
als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen,
wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung
bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise,
der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss
des Vertrages ändern.
- Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-,
Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung wird
nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt/der
Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt der Auftragsbestätigung
und der Rest bei Lieferung oder Bereithaltung
zur Abholung sowie nach Rechnungserhalt sowie
spesen- und abzugsfrei fällig.
- Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer über
diese verfügen kann. Zahlungswidmungen des Auftraggebers,
etwa auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich
- Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a. vereinbart. Sollte
der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen
in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese
zu verlangen. Durch den Zahlungsverzug entstandene
zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa
Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten
und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten sind dem Auftragnehmer zu
ersetzen.
- Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Begünstigungen,
so etwa Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung
der termingerechten und vollständigen Zahlung
gewährt.. Bei Verzug mit auch nur einer einer
Teilleistung ist der Auftragnehmer berechtigt, diese
nach zu verrechnen
- Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch
den Auftraggeber bei behaupteten Mängel ist
ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber
mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen
ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig
festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer nicht
bestritten wird.
- Ist der Auftraggeber mit einer im aus dem Vertragsverhältnis
oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber
dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer
unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine
Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber
einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung
der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche
offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften
fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände
wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von
seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt
vom Vertrag durch den Auftragnehmer liegt durch diese
Handlungen nur, wenn dieser ausdrücklich erklärt
wurde
- Sollten sich die Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers verschlechtern, ist der Auftragnehmer
berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis
sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung
des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
- Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa
für Service- oder Wartungsleistungen vereinbart
werden, ist dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres
fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während
eines Jahres, so steht dieses Entgelt anteilig zu.
Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex
1996, wobei das Monat, in dem der Service- oder Wartungsvertrag
abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient.
Wird der VPI 1996 nicht mehr verlautbart, tritt an
dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder diesem
am ehesten entspricht. Der Auftragnehmer ist überdies
berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus
den in Punkt 4.2. genannten Gründen anzupassen.
- Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
werden bei periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert
in Rechung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit
- Gefahrtragung und Versendung
- Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald
der Auftragnehmer den Kaufgegenstand/das Werk
zur Abholung im Werk oder Lager bereit hält, und
zwar unabhängig, ob die Sachen vom Auftragnehmer
an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben
werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der
Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße
Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über
schriftlichen Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung
die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt
oder den Kaufpreis per Nachnahme beim Auftraggeber
einheben zu lassen, sofern sich die Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers verschlechtern oder ein mit dem Auftragnehmer
vereinbartes Kreditlimit überschritten wird
- Erfüllungsort ist das Werk des Auftragnehmers
- Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
- Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber
im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann
wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände
weiterveräußert, verändert, be- oder
verarbeitet oder vermengt werden
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen
des Auftragnehmers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand
weder verpfändet, sicherungsübereignet
oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist
der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht
des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich
zu verständigen.
- Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung,
Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der
Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte
zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur
vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises
in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese
Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese
hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer
alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich
sind, zur Verfügung zu stellen
- Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen
und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften
das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung
sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
zurückzubehalten
- Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist bei Montagen durch
den Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Auftragnehmers
mit den Arbeiten begonnen werden kann.
- Der
Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen
Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den
Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die
technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien
und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer
herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel
sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht aber
verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
- Eine
Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich
allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen
besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung
des Auftragnehmers ausgeschlossen.
- Der Auftrag wird unabhängig allenfalls
erforderlichen behördlichen Bewilligungen und
Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen
hat, erteilt.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen
und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche
Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten
- Gewährleistun
- Die Gewährleistungsfrist ist mit
sechs Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang
im Sinne dieser AGB. Dies gilt auch für Liefer-
und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude
oder Grund und Boden fest verbunden werden.
- Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen,
wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreien
und betriebsbereiten Zustand oder mit den vom Auftragnehmer
herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel
sind.
- Keine
Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln,
die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung
entstanden sind, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer
erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften
nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund
der Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und der Mangel
auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen
ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung,
bei Transportschäden, bei unsachgemäßer
Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen
(z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen
elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen,
bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung,
oder bei schlechter Instandhaltung.
- Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art
sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche
- unverzüglich unter Angabe der möglichen
Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche,
telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen
und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme
ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme
feststellbar waren, ausgeschlossen
- Mängelrügen und Beanstandungen sind am
Sitz des Auftragnehmers unter möglichst genauer
Fehlerbeschreibung vorzunehmen und hat der Auftraggeber
die beanstandeten Waren oder Werkleistungen zu übergeben,
sofern letzteres tunlich ist
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für
notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen
zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke
unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall,
dass diese Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer
keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber
die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes
Entgelt zu tragen.
- Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt,
so leistet der Auftragnehmer nur für die bedingungsgemäße
Ausführung Gewähr
- Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen
an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken
vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht
des Auftragnehmers.
- Bei der Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsansprüche
hat ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt,
ein Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch
abzuwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und
unbehebbaren Mangel handelt
- Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten
ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen
eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
- Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung
entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein-
und Aus- sowie Fahrtkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Über Aufforderung des Auftragnehmers
sind vom Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen
Arbeitskräfte beizustellen.
- Haftung und Produkthaftun
- Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Das Verschulden des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber
nachzuweisen.
- Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden,
entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden
durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten Zinsverluste
sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den
Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
- 9.3. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist
jedenfalls betragsmäßig beschränkt
bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises
für den jeweiligen Auftrag. Die vom Auftragnehmer übernommenen
Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser
Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende
Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt
der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich
die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über
entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem
Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich
zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls
bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich
geltend zu machen
- Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst
nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des
Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich
ist oder mit diesen für den Auftragnehmer
mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz
verlangen.
- Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen
für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung
oder der behördlichen Zulassungsbedingungen
ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass
Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren
bzw. Werke von allen Benützern eingehalten
werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal
und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung
kommende Person entsprechend zu schulen und einzuweisen
- Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz
resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche,
die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können,
sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich
ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss
für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen
Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der
Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz
ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat eine
ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und den Auftraggeber dahingehend
schad- und klaglos zu halten
- Vorzeitige Vertragsauslösung und Irrtum
- Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber
zu vertretenden Gründen nicht möglich oder
hält ein Auftraggeber eine ihm obliegende
gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber
dem Auftragnehmer nicht ein, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem
Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche
dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn
zu ersetzen.Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung
dieses Vertrages wegen Irrtums
- Gewerbliche Schutzrechte
- Der Auftraggeber haftet dafür,
dass durch allfällige zur Herstellung übergebene
Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige
Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen
wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten
hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und
klaglos.
- Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne,
Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben
ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
und dergleichen geistiges Eigentum des Auftragnehmers
und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede
nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung,
Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung
und dergleichen ist unzulässig.
- Software
- Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand
auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich dieser
unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen
(z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares
und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten
Aufstellungsort ein.
- Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers
ist der Auftraggeber – bei sonstigen Ausschluss
jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software
zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten
zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich
vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere
für den Source-Code. Eine Gewährleistung
hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung
der Software mit den bei Vertragsabschluß vereinbarten
Spezifikationen, sofern die Software gemäß den
Installationserfordernissen eingesetzt und den
jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der
Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür,
dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie
ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten
von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
- Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer
angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber,
welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den
technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind.
Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software
und die damit erzielten Resultate verantwortlich
- Für individuell herzustellende Software ergeben
sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen,
Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse,
Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich
aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich
zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung
von Individualsoftware erforderlichen Informationen
hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluß zur
Verfügung zu stellen.
- Allgemeines
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Gültigkeit
der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen
sind von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche
Bestimmung zu schließen.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen dem
Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten
ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich
zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers
zu klagen.
- Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen
Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich
ausgeschlossen.
- Änderungen seines Namens, der Firma, seiner
Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante
Informationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
umgehend schriftlich bekannt zu geben.
- Stand 01. Mai 2006
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